Attest zur Maskenpflichtbefreiung muss Beeinträchtigungen und evtl. Vorerkrankungen enthalten

|| Medizinrecht

VG Braunschweig, Beschluss vom 19.11.2020 Az.: 4 B 397/20 (Pressemitteilung)

Zwei Geschwister legten in der Schule Atteste des Hausarztes vor, aus welchen hervor geht, dass es den Kindern aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen wird eine Maske zu tragen. Weitere Angaben enthielt die Bescheinigung nicht. Die Schule forderte die Kinder daraufhin auf, eine aussagekräftige Bescheinigung vorzulegen.

Im Wege eines Eilantrages beantragten die Geschwister die Feststellung, dass sie ohne Mundschutz zur Teilnahme am Unterricht berechtigt seien und dass sie nicht verpflichtet seien mitzuteilen, unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sie leiden.

Das VG hat entschieden, dass ärztliche Bescheinigungen zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulunterricht in Niedersachsen konkrete Angaben, u.a. zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des betroffenen Schülers, enthalten müsse. Das Attest müsse die Schule und im Streitfall das Gericht durch nachvollziehbare Angaben in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen. Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie das Datenschutzrecht stünden dem nicht entgegen. In der derzeitigen Phase der Pandemie gehe es auch um die Grundrechte der Mitschüler und der Lehrkräfte, nämlich um deren Rechte auf Leben und Gesundheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Schulen trügen insoweit eine herausgehobene Verantwortung. Die Maskenpflicht diene dazu, andere Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Persönlichkeitsrechte der Antragsteller müssten in dieser Situation zurückstehen.


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