Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen

|| Medizinrecht

BSG Urteil vom 12.12.2018, Az.: B 6 KA 50/17 R (Pressemitteilungen vom 07.12.2018 Nr. 53/2018 und vom 12.12.2018 Nr. 55/2018)

Die Kassenärztliche Vereinigungen (KV) organisieren zur Sicherstellung der Behandlung gesetzlich Versicherter außerhalb der Sprechstundenzeiten sog. Not- und Bereitschaftsdienste. Alle zugelassenen Vertragsärzte sind zur Teilnahme an diesem Notdienst verpflichtet. Darüber ob auch Krankenhausärzte, die zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt wurden, zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet sind, hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden.

Der Kläger ist als angestellter leitender Oberarzt in einer Klinik tätig und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung ist auf Überweisung durch niedergelassene Urologen oder niedergelassene Vertragsärzte und abschließend aufgezählte Leistungen beschränkt. Seit 2013 sieht die Satzung der beklagten KV vor, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am Notdienst teilnehmen müssen. Der Kläger wurde im Oktober 2014 zum Notdienst eingeteilt. Sein Widerspruch und seine Klage blieben zunächst ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht hat die Heranziehung des ermächtigten Arztes als rechtswidrig erachtet, da die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst aus dem Zulassungsstatus folge, der sich von der Ermächtigung unterscheide. Die Ermächtigung sei gegenüber der Zulassung nachrangig und streng auf den von den Zulassungsgremien bezeichneten Umfang begrenzt. Hiergegen wandte sich die beklagte KV mit ihrer Revision.

Das BSG entschied, dass die Regelung in der Bereitschaftsordnung der beklagten KV, die seit 2013 vorsieht, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen, rechtswidrig ist. Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst habe ihre Grundlage einzig in der Zulassung als Vertragsarzt. Die ermächtigten Krankenhausärzte seien jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern lediglich zu bestimmten Leistungen in der ambulanten Versorgung der gesetzlich Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung werde nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie diene lediglich dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Die Ermächtigung stelle daher einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung. Außerdem stelle der angestellte Krankenhausarzt in erster Linie seine Arbeitskraft zur Behandlung stationärer Krankenhauspatienten zur Verfügung. Er könne über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von gesetzlich Versicherten aufgrund der Ermächtigung stelle für den Krankenhausarzt lediglich eine Nebenbeschäftigung dar. Er sei insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.


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