Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung trotz depressiver Symptomatik

|| Medizinrecht

SG Stuttgart Urteil vom 01.03.2018 – S 27 KR 916/16

Das SG Stuttgart hat mit dem als Pressemitteilung vorliegenden Urteil entschieden, dass eine gesetzlich versicherte Person kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Übernahme der Kosten einer Entfernung einer Tätowierung zusteht, auch wenn diese Tätowierung eine depressive Symptomatik bei der Versicherten hervorruft.

Die Klägerin wollte eine bereits auf dem rechten Schulterblatt vorhandener Tätowierung durch ein Kirschblütenmotiv verschönern lassen. Da sie nicht zufrieden mit der Ausführung der Tätowierung war, begann sie vier Tage später mit einer Laserbehandlung zur Entfernung der Tätowierung. Nach 10 Tagen begab sie sich wegen einer depressiven Symptomatik in sieben probatorische Sitzungen bei einem Facharzt für Psychotherapie. Nach fünf Monaten nahm sie eine Behandlung mit Antidepressiva auf. Die Klägerin meinte, dass die Tätowierung die Ursache ihrer psychischen Erkrankung sei und begehrte daher die Kostenübernahme für die Entfernung der Tätowierung, da eine Krankenbehandlung an der Ursache und nicht lediglich an den Symptomen anzusetzen habe.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Tätowierung wirke nicht entstellend und habe keinerlei Auswirkungen auf Körperfunktionen. Sie gefährde objektiv nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nicht entscheidend sei, dass die Klägerin subjektiv die Tätowierung als entstellend empfinde und die Tätowierung für sie eine psychische Belastung darstelle. Psychische Beeinträchtigungen rechtfertigten lediglich einen Anspruch auf psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung, aber keine Eingriffe in den krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper.


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