Patient erhält Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung

|| Medizinrecht

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2017, Az.: 26 U 3/14

Der Kläger stellte sich im Juli 2010 wegen Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich im Krankenhaus vor, in welchem der Beklagte als Belegarzt tätig war. Nach einigen Tagen stationären Aufenthalts mit einer konservativen Behandlung führte der Beklagte ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger und riet zu einer operativen Versorgung. Im August 2010 führte der Beklagte den operativen Eingriff durch.

Nach dem Eingriff stellten sich neurologische Ausfälle in beiden Beinen ein. Der Kläger leidet dauerhaft an einer chronischen inkompletten Kaudalähmung, kann lediglich kurze Strecken mit Gehhilfen zurücklegen und ist im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Zudem muss er mit einer dauerhaften Störung der Sexualfunktion und einer aufgrund seiner Beschwerden entwickelten depressiven Störung leben.

Der Kläger begehrte Schadensersatz in Höhe von 34.500,00 € und Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 €. Sein Begehren hatte in zweiter Instanz teilweise Erfolg. Das OLG Hamm sprach ihm den materiellen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € zu.

Der Beklagte hafte, da er den Kläger unzureichend aufgeklärt habe. Für den Operation habe nur eine relative Indikation bestanden. Alternativ habe die konservative Behandlung als echte Behandlungsalternative fortgesetzt werden können. Grundsätzlich sei die Wahl der Behandlungsmethode zwar Sache des Arztes. Gebe es aber mehrere Behandlungsmöglichkeiten, unter denen der Patient eine echte Wahlmöglichkeit habe, müsse ihm durch eine vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle. Bei einer nur relativ indizierten Operation sei regelmäßig eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun geboten. Bei dem Kläger bestand weiterhin die konservative Behandlung als echte Behandlungsalternative. Mangels Aufklärung hierüber war die erteilte Einwilligung des Klägers nicht wirksam und der Eingriff erfolgte rechtswidrig, weshalb der Beklagte für die entstandenen Schäden haftet.


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