Air Berlin Betriebsstillegung oder Betriebsübergang

|| Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2018, Az.: 1 Sa 337/18

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Kündigung eines Piloten der Air Berlin wirksam war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.

Der Kläger war seit dem 26.02.1996 als Pilot bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf beschäftigt.Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte Air Berlin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2018.

Mit seiner Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er meint, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. Er verweist darauf, dass u.a. Eurowings und die Lufthansa genauso wie EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start- und Landerechte bzw. andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen hätten.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das LAG Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Kündigung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht aufgrund der Betriebsstillegung wirksam erfolgt sei. Die Frage, ob es insbesondere im Bereich „Wet-Lease“ an den Standorten Stuttgart, Köln und Hamburg zu einem Teilbetriebsübergangen gekommen ist, hat das LAG offen gelassen, da der Kläger diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sein Einsatzort nach dem Arbeitsvertrag sich auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe, sei er mit den dort eingesetzten Piloten nicht vergleichbar.


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