Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses trotz Dürftigkeitseinrede bei Übernahme der Kosten durch den Pflichtteilsberechtigten

|| Erbrecht

OLG München, Endurteil vom 01.06.2017, Az.: 23 U 3956/16

1. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses wird nicht dadurch berührt, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat; nur in besonderen Einzelfällen kann dem Anspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

2. Grundsätzlich kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

3. Dem Erben ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

4. Das Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten gilt auch bei der Aufstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und umfasst die Zuziehung eines Vertreters oder Beistandes.


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