Arbeitnehmer können die Weitergabe ihrer privaten Mobilfunknummer an den Arbeitgeber verweigern

|| Arbeitsrecht

LAG Thüringen, Urteil vom 16.5.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17

Einleitung

Immer mehr Unternehmen denken darüber nach, den Mitarbeitern die Erfüllung dienstlicher Aufgaben auf deren privaten Mobilgeräten zu erlauben, anstatt ihnen ein dienstliches Mobilgerät zur Verfügung zu stellen. Dieses Phänomen nennt sich „Bring Your Own Device“ (BYOD). Unternehmen versprechen sich hiervon ein Einsparpotenzial bei teuren Hardwarekosten und einen Zugewinn an Mitarbeiterzufriedenheit und damit die Bindung von Mitarbeitern – insbesondere aus jüngeren Generationen – an das Unternehmen. Die Frage ist, ob und in welchen Fällen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen kann, komme ihm die Nummer für sein privates Mobil konkret mitzuteilen, um ihn dieses Mobilfunkgerät dienstlich zu erreichen.

Sachverhalt

Das kommunale Gesundheitsamt im Landkreis Greiz verlangte von seinen Angestellten neben der privaten Festnetznummer auch die Bekanntgabe der Handynummer, um diese im Notfall auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes mobil erreichen zu können. Hintergrund war eine Systemänderung der Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes. Die Mitarbeiter sollten an Werktagen von den Rettungskräften per Zufallsprinzip angerufen werden können. Hiergegen wehrten sie sich erfolgreich.

Entscheidung

Offen bleiben könne, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen besteht. Denn einem potenziellen Anspruch stünde das Thüringer Landesdatenschutzgesetz entgegen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der mobilen Telefonnummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser müsste durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Eine Abwägung müsse dann zu dem Ergebnis kommen, dass der Eingriff angemessen ist.
Den Beschäftigten drohe ständige Erreichbarkeit, ohne sich dem entziehen zu können. Diese Drucksituation würde fortlaufend bestehen. Deshalb komme es nicht auf das Argument des Gesundheitsamts an, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Kontaktaufnahme im Notfall eher gering sei. Zudem habe der Arbeitgeber durch eine Systemänderung der Rufbereitschaft selbst für die Situation gesorgt. Er hätte andere Möglichkeiten, Notfälle – wie in der Vergangenheit – abzusichern.

Fazit

Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein.


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