Arbeitskampf – Streikbruchprämie ist ein zulässiges Kampfmittel

|| Arbeitsrecht

BAG Urteil vom 14.08.2018, Az.: 1 AZR 287/17

In der bisher lediglich als Pressemitteilung (BAG Nr. 39/2018) vorliegenden Entscheidung hat das BAG entschieden, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich dazu berechtigt ist, die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (sog. „Streikbruchprämie“) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.

Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen.

Der Arbeitgeber versprach vor Streikbeginn allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen oder ihrer regulären Arbeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie, die zunächst pro Streiktag mit 200,00 € brutto (anteilig bei Teilzeitbeschäftigung) und sodann mit 100,00 € brutto beziffert war. Der Kläger folgte dem Streikaufruf der ver.di und legte seine Arbeit an mehreren Tagen nieder. Mit der Klage begehrte er die Zahlung von Prämien – insgesamt 1.200,00 € brutto- und stützte sich hierbei vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liege zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese sei jedoch aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gelte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach sei die ausgelobte Streikbruchprämie - auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteige- nicht unangemessen gewesen.


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