|| Erbrecht
Ob bei einem Ehegattentestament der einer verstorbenen Erbin zugewandte Anteil den übrigen Testamentserben angewachsen ist oder deren Erben (hier: Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder) als Ersatzerben in die erbrechtliche Stellung der verstorbenen Erbin einrücken, beantwortet sich auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens in Ermangelung tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die vorverstorbene Erbin bei Testamentserrichtung weniger als Person, also wegen des guten Verhältnisses zu ihr, denn als Repräsentantin ihres „Stammes“ bedachte, im Sinne der Anwachsung.
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