Auslegung einer Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens

|| Erbrecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Az.: I-3 Wx 91/16

Die Verfügung in einem handschriftlichen Testament „…Hiermit setzen wir uns mit dem Todesfall gegenseitig als Alleinerben ein: … Jeder von uns kann als Überlebender seinen letzten Willen ändern. … Sollten wir gleichzeitig sterben oder einer von uns beiden hilflos oder handlungsunfähig werden, setzen wir als Alleinerbin für Alles Frau E, … und ihren Ehemann F, … ein. … Dazu folgende Verfügung: jeder für sich oder beide verpflichten sich, für jeden von uns in jeder Hinsicht wie Wohnung, Essen, Wäsche, leibliche Betreuung u.s.w. bis zu unserem Tode kostenlos auf das Beste zu sorgen.“ , kann – obwohl die Erbeinsetzung für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ getroffen ist – als Schlusserbeneinsetzung auch dann ausgelegt werden, wenn zwischen dem Tod der Ehefrau und dem des Erblassers ein größerer zeitlicher Abstand (hier mehr als fünf Jahre) liegen und der länger lebende Erblasser vor seinem Tod weder hilflos noch handlungsunfähig war.

Dies setzt allerdings voraus, dass sich aufgrund besonderer Umstände (hier u.a. Erklärung des Erblassers im Verfahren der Erbscheinerteilung nach dem Tod seiner Ehefrau und zuvor auf der Rückseite des Testaments vermerkter aktueller Anschrift der dort bezeichneten Erben) feststellen lässt, dass die Testierenden den Begriff entgegen seinem Wortsinn dahin gehend verstanden haben und sich hierfür eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (hier Andeutung in Gestalt der Pflegeerwartung unter Hinzutreten weiterer externer Anhaltspunkte).


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