Auslegung einer Verfügung von Todes wegen bei Zuwendung mehrerer Einzelgegenstände

|| Erbrecht

OLG München, Beschluss vom 13.07.2017, Az.: 31 Wx 229/16

1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen bei der Zuwendung von mehreren Einzelgegenständen als (quotale) Erbeinsetzung bedarf es einer Darlegung der hierfür maßgebenden Erwägungen.

2. Greift das Beschwerdevorbringen die in der Ausgangsentscheidung erkannte Erbeinsetzung betreffend eine Vermögensgruppe an, muss sich die Nichtabhilfeentscheidung damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen auf eine Erbeinsetzung erkannt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsentscheidung keinerlei Ausführungen für die Annahme einer Erbeinsetzung enthält.

3. Die Berechnung von Erbquoten muss in der Entscheidung so dargestellt werden, dass sie von den Beteiligten unmittelbar aus den Gründen der Entscheidung nachvollzogen werden kann. Hierzu bedarf es gegebenenfalls der konkreten Darlegung der Berechnungsgrundlagen (z.B. Werte des Grundbuchauszugs, Bodenrichtwerttabellen, Werte der Brandversicherungsurkunde samt Tabellenansatz zur Berechnung der Gebäudewerte usw.)

4. Die Berechnungsgrundlagen sind vorab sämtlichen Beteiligten zur Wahrung deren rechtlichen Gehörs mitzuteilen, sofern sie nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind.


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