|| Erbrecht
1. Die Ausschlagungsfiktion des § 2307 Abs. 2 Satz 2 BGB kann im Falle eines Vorausvermächtnisses nicht eintreten, wenn der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe die Erbschaft bereits angenommen hat.
2. Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus einem Grundstückvermächtnis beträgt nach geltendem Recht 10 Jahre.
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