Ausschlussklauseln ohne Ausnahme des Mindestlohnes sind unwirksam

|| Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18

Vorformulierte Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen müssen den Hinweis enthalten, dass Mindestlohnansprüche nicht erfasst sind, wenn der Vertrag vor dem 01.01.2015 oder später geschlossen wurde.

Einleitung

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist in besonderer Weise geschützt. § 3 S. 1 MiLoG verbietet Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ab dem 01.01.2015 waren Ausschlussfristen zweifelhaft geworden, die ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn ausnahmen.

Es stellte sich die Frage, ob eine Ausschlussfrist, die nicht zwischen Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz und anderen Ansprüchen unterscheidet mangels hinreichender Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist.

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung gab es zuletzt mehrere Entscheidungen, die sich der Ansicht angeschlossen, nach der das Fehlen einer ausdrücklichen Klarstellung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2018 – 11 Sa 40/17; LAG Nürnberg, Urt. v. 9.5.2017 – 7 Sa 560/16).

Sachverhalt

E hat am 01.09.2015 einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem unter anderem eine Ausschlussfrist vereinbart worden war, der zufolge alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

Nachdem der Fußbodenleger sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.09.2016 endete und in dem sich Arbeitgeber u.a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15.09.2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Arbeitgeber erstellte am 16.10.2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. Der Fußbodenleger hat seinen Arbeitgeber am 17.10.2017 verklagt. Der Arbeitgeber machte geltend, dass etwaige Ansprüche verfallen sein, weil sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht wurden.

Entscheidung

Der Arbeitnehmer habe nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 Euro brutto. Er habe den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen müssen. Die Ausschlussklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. Die Klausel könne deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränke weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

Fazit

Durch die Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht Rechtssicherheit in Bezug auf das Schicksal von Ausschussklausel geschaffen, die nach Einführung des Mindestlohns zum 01.01.2015 vereinbart wurden. Die Frage, wie Ausschlussklauseln zu beurteilen sind, die vor Einführung des Mindestlohnes vor oder auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes bis zu dessen Einführung im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, ist noch nicht klar.

In der Pressemitteilung heißt es, eine Klausel sei mangels Ausnahme für den gesetzlichen Mindestlohn „jedenfalls dann“ unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Das BAG könnte damit einen Vertrauensschutz für Altverträge angedeutet haben. Möglich ist aber auch, dass diese offenbleiben konnte, weil es um einen Arbeitsvertrag vom 01.09.2015, d.h. um einen „Neuvertrag“, handelte. Die Entscheidungsgründe müssen insoweit abgewartet werden. Es spricht aber sehr viel dafür, das ist für einen etwaigen Stichtag im Rahmen eines anzuerkennenden Vertrauensschutzes nicht auf das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16.8.2014, sondern auf das erstmalige Bestehen des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs am 01.01.2015 ankommt.


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