Bedarf eine weiterführende sonographische Diagnostik der vorherigen schriftlichen Einwilligung?

|| Medizinrecht

LSG NRW vom 17.07.2020 Az.: L 11 KA 23/19 B ER

Eine Gebührenordnungsposition (GOP) des EBM ist nur dann berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist; dies ist nur dann gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten erfüllt sind.

Vorliegend streiten eine Gynäkologin und die Kassenärztliche Vereinigung im einstweiligen Rechtschutz um eine Honorarrückforderung nach durchgeführter Plausibilitätsprüfung in Höhe von rund 190.000,00 €.

Die Kassenärztliche Vereinigung meint, dass für die Abrechnung der Leistungen weiterführender sonographischer Diagnostik im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge nach den GOP Nr. 01773 bis 01775 des EBM eine schriftliche Einwilligung der werdenden Mutter in die Untersuchung, wie sie in § 8 Abs. 1 S. 1 GenDG gefordert wird, zum Leistungsinhalt gehöre. Da solche Einwilligungen durch die Gynäkologin nicht eingeholt worden sind, sei der Leistungsinhalt der GOP Nr. wegen Verletzung der Dokumentationspflichten nicht vollständig erbracht, was eine Rückzahlung des Honorars rechtfertige.

Das LSG NRW gelangte zu dem Ergebnis, dass ausgehend vom Wortlaut der entsprechenden GOP Nr. weder die Erteilung noch die Dokumentation eventuell nach § 8 Abs. 1 GenDG erforderlicher Einverständniserklärungen Teil der Leistungslegende seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verweis der GOPen auf die in den jeweiligen Anlagen der Mutterschafts-Richtlinien des G-BA genannten Indikationen, denn in diesen wird die Erteilung einer Einverständniserklärung gleichfalls nicht genannt. Ferner spreche auch der Umstand, dass in den genannten GOPen Dokumentationsleistungen (nämlich Bilddokumentation) zum obligatorischen Leistungsinhalt gehört, dagegen, dass weitere – nicht aufgezählte- Dokumentationspflichten für eine vollständige Leistungserbringung im Sinne des EBM erfüllt sein müssen. Zwar könne die Erfüllung von Dokumentationspflichten zu den Voraussetzungen zählen, unter denen eine Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden darf. Voraussetzung sei dann jedoch, dass derartige Verpflichtungen in entsprechenden krankenversicherungs- bzw. vertragsärztlichen Bestimmungen hinreichend deutlich normiert sind, woran es vorliegend fehle.



zurück