Beseitigungskosten für auf öffentliche Straße überhängenden Baum- und Heckenbewuchs muss der Grundstückseigentümer tragen

|| Verwaltungsrecht

VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018, Az.: 3 K 363/17.MZ

Das VG Mainz hat die Klage eines (Eck-)Grundstückseigentümers gegen einen Leistungsbescheid der Straßenbaubehörde, mit dem ihm die Kosten für Rückschnitt und Entsorgung von in den öffentlichen Straßenraum ragenden Bewuchs auferlegt wurden, überwiegend abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet sei, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so könne die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen.

Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum Rückschnitt ein solcher unterblieb, beauftragte die Straßenbaubehörde damit einen Gartenbaubetrieb und verlangte sodann die Kosten vom Kläger erstattet. Der Kläger verteidigte sich u.a. damit, dass ihm die beiden behördlichen Aufforderungsschreiben zur Beseitigung des überhängenden Bewuchses nicht zugegangen seien. Das ließ das VG Mainz nicht gelten. Nach Auffassung des Gerichts sei es als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, dass der Kläger gerade die beiden Aufforderungen nicht erhalten haben will, obgleich ihm in demselben Zeitraum mehrere Bescheide der Behörde übersandt bzw. zugestellt worden seien.

Der Erstattungsbescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig, als er Kosten beinhalte, die auf den Beseitigungsaufwand für eine Grundstücksseite entfielen, die an einen nicht gewidmeten Weg und damit nicht an eine öffentliche Straße grenze.

Quelle: Pressemitteilung VG Mainz 4/2018 vom 05.03.2018


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