Bestattung

|| Erbrecht

Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss v. 3.9.2021 (12 U 752/21)

Einleitung

Über Art und Weise der Beerdigung entscheiden nicht notwendig die Erben. Denn als Erbe kann ein jeder eingesetzt werden; bestattungsberechtigt bleiben aber die nächsten Angehörigen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt. Wer von den nächsten Angehörigen vorrangig berechtigt ist, über die Bestattung zu entscheiden, bestimmten öffentlich-rechtliche Landesgesetze. Wenn die Bestattungsberechtigten ein Beerdigungsunternehmen beauftragen, so haben sie auch die Rechnung zu bezahlen. Sie können die Kosten aber von den Erben ersetzt verlangen. Dies allerdings nicht uferlos.

Sachverhalt

Ein Sohn sorgt für die Beerdigung seines Vaters. Als er feststellt, dass er entgegen der gesetzlichen Erbfolge nicht der Alleinerbe ist, verlangt er die Kosten aus dem Nachlass ersetzt. Die tatsächlichen Erben waren in der kurzen Zeit, innerhalb derer die Bestattung erfolgen muss, nicht festgestellt worden.

Entscheidung

Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Bestattung des Erblassers. In Rheinland-Pfalz sind die Kinder Verstorbener verantwortlich für die Beerdigung ihrer Eltern, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht (rechtzeitig) in Anspruch genommen werden kann.

Der Umfang der Erstattungspflicht richte sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasse diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind. Dabei seien vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend. Zu berücksichtigen seien aber auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Der Umfang der Kostentragungspflicht beschränke sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), d.h. für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten, erforderlich ist. Auch wenn das Konto des Verstorbenen einen Kontostand von 780 € aufweise und die Beerdigungskosten ca.1.000 € darüber hinausgingen, könne das noch angemessen sein. Dies gelte auch, wenn eine Urnenbestattung günstiger gewesen wäre, wenn nicht nachgewiesen sei, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht habe. Gerade die Tatsache, dass der Erblasser hier ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem auch seine verstorbene Ehefrau liege, bestätige, dass der Erblasser gewollt hätte, dass seine eigene Beerdigung auch hier vorgenommen werden kann. Schließlich seien auch 327 € für den sog. „Leichenschmaus“ nicht zu beanstanden.

Fazit

Die Entscheidung entspricht der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Sie ruft aber in Erinnerung, dass den Erben nicht notwendig die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht obliegt und der Bestattungspflichtige seinen Erstattungsanspruch gegen den Nachlass geltend machen muss. Bei dürftigen Nachlässen drohte ihm dabei die Dürftigkeitseinrede.


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