Brustimplantate kein Hindernis für Einstellung in den Polizeidienst

|| Beamtenrecht

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018, Az.: 4 B 19.14

Die Klägerin bewarb sich beim mittleren Polizeidienst der Berliner Schutzpolizei. Die Polizeibehörde lehnte die Bewerbung der Klägerin wegen ihrer Brustimplantate ab. Die Polizeibehörde begründete die Entscheidung damit, dass sie befürchte, die Klägerin könnte entweder im Polizeieinsatz durch Gewalteinwirkungen, die zur Beschädigung der Brustimplantate führen oder durch Materialermüdung ernsthafte Gesundheitsprobleme erleiden und deshalb vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheiden.

Das OVG Berlin-Brandenburg holte zu den vorgenannten Befürchtungen der Polizeibehörde ein ärztliches Gutachten sowie ein Gutachten eines Werkstoffwissenschaftlers ein. Nach Auffassung des Gerichts sind nach dem Ergebnis der Gutachten die Befürchtungen der Polizeibehörde bei den im Fall der Klägerin verwendeten modernen Brustimplantate, die nicht mehr die Nachteile frühere Produkte aufweisen, unberechtigt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin Recht gegeben und damit das erstinstanzliche Urteil des VG Berlin bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2018




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