Der Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

|| Arbeitsrecht

BSG, Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R

Einleitung

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Die Anerkennung eines Unfalls in der eigenen Wohnung als Betriebsunfall wurde bisher auch dann restriktiv gehandhabt, wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Homeoffice gestattet war. Die Notwendigkeit in Zeiten der Corona Pandemie zu erbringende Arbeitsleistung auf das Homeoffice auszuweichen, scheint an dieser Tendenz nun etwas zu ändern.

Wege in Ausführung der versicherten Tätigkeit selbst sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII als sogenannte Betriebswege (am Ort der Betriebsstätte) oder als Geschäftsreisen (außerhalb der Betriebsstätte) erfasst. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erfasst Wege außerhalb der Betriebswege, vor allem von der Wohnung zum Tätigkeitsort und zurück. Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht – wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII – der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt.18
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges zu und von dem Ort der Tätigkeit. Das kann nach dieser Entscheidung auch der Weg innerhalb der eigenen Wohnung sein.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.
Das SG sah den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an, das LSG beurteilte ihn jedoch als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das BSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Entscheidung

Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Fazit

Die Entscheidung ist in der Praxis mit weitreichenden Folgen verbunden. Mit der richtigen Einlassung lässt sich damit im Grunde jeder Weg innerhalb der eigenen Wohnung als Betriebsweg darstellen.


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