Erbanteilsübertragung unter einer auflösenden Bedingung

|| Erbrecht

OLG München, Beschluss vom 08.08.2022 – Az.: 34 Wx 154/22

1. Die Erbengemeinschaft ist unumkehrbar erloschen, wenn sich alle Erbteile in einer Hand vereinigen, weil sämtliche Miterben ihre Erbanteile auf einen anderen Miterben übertragen haben.

2. Die Erbengemeinschaft kann dann auch nicht wieder neu entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung unter einer auflösenden Bedingung steht und diese Bedingung eintritt. Es ist dem Miterben schlicht nicht möglich, die Erbteile zurück zu übertragen.

3. Daher kann weder an den abgetretenen Erbteilen noch an einem Nachlass gehörenden Grundstück selbst eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden.

4. Anstatt mit einer auflösenden Bedingung muss mit einer aufschiebenden Bedingung gearbeitet werden. In diesem Fall wird die Abtretung des Erbteils unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt. Die Übertragung des Erbteils tritt nun erst ein, wenn der Erwerber den Kaufpreis gezahlt hat.


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