Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt ist unwirksam

|| Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 29.01.2018, Az.: 11 Ca 1751/17

Das Arbeitsgericht Chemnitz hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund einer „Selbstbeurlaubung“ zu entscheiden.

Bei der Beklagten besteht eine Anweisung zur Beantragung und Nachweisführung von Urlaub. Hiernach wird zu Beginn des Jahres ein Urlaubsplan erstellt, der den Jahresurlaub und Urlaubszeiten über fünf Arbeitstagen der Mitarbeiter enthält. Ferner ist eine Woche vor Urlaubsantritt ein Urlaubsschein zur Genehmigung des Urlaubs auszufüllen und vorzulegen. Die Klägerin ließ in diesen Jahresplan Urlaub im Zeitraum vom 21.08.2017 – 08.09.2017 eintragen. Vom 31.07.2017 bis zum 25.08.2017 war sie arbeitsunfähig. Ab dem 28.08.2018 erschien sie nicht zur Arbeit. Einen gesonderten Urlaubsschein legte sie nicht vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 05.09.2017 außerordentlich wegen Nichterscheinens am Arbeitsplatz.

Das ArbG Chemnitz entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 05.09.2017 aufgelöst wurde, da kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vorliege. Eine Selbstbeurlaubung sei zwar grundsätzlich geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen, vorliegend habe jedoch kein Fall der Selbstbeurlaubung vorgelegen.

Der Urlaub der Klägerin sei durch Nichterklärung der Beklagten zur Eintragung in den Urlaubsplan zu Beginn des Jahres erteilt worden. Die fehlende gesonderte Genehmigung stehe dem nicht entgegen, da diese Regelung gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam sei. Der Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Ein derart kurzfristiger Genehmigungsvorbehalt sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Bundesurlaubsgesetzes nicht vereinbar. Hiernach müsse der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Beschäftigten berücksichtigen. Eine einseitig festgelegte Regelung biete für den Arbeitnehmer keine Planungssicherheit und führe zu einer übermäßigen Berücksichtigung betrieblicher Belange. Aufgrund der Unwirksamkeit käme es damit auf den zu Beginn des Jahres erstellten Urlaubsplan an. Zwar sei davon auszugehen, dass der Urlaub nicht mit der Aufstellung des Urlaubsplanes als erteilt gelte, es könne jedoch nicht unbeachtet bleiben, wenn ein Arbeitnehmer zu einem frühen Zeitpunkt Urlaubswünsche verlangt und diese in einen Urlaubsplan einträgt. In einem solchen Fall müsse vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er in einer angemessenen Zeit dem Urlaubswunsch seines Beschäftigten widerspricht. Erfolge dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Wunsch als gewährt gilt. Als „angemessene Zeitspanne“ würde ein Zeitraum von einen Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder Erstellung des Urlaubsplanes angesehen (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 3 Sa 89/70).


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