Allein die Größe einer Tätowierung begründet keinen Eignungsmangel für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

|| Beamtenrecht

VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018, Az.: 2 K 15637/17

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen darf, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat.

Der Kläger, der auf der Innenseite seines linken Unterarms eine 20 cm auf 14 cm große Tätowierung hat, wehrte sich bereits erfolgreich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren. Das VG Düsseldorf hatte das Land Nordrhein-Westfalen einstweilen verpflichtet, den Kläger vorläufig zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 zuzulassen (wir berichteten hierzu in unserem Newsletter im September 2017).

Nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens erhielt der Kläger eine Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter, wobei sich das Land eine spätere Entlassung des Bewerbers ausdrücklich vorbehielt.

Im Hauptsacheverfahren hat das VG Düsseldorf nun entschieden, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde erledigt habe. Die Klage sei jedoch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen.

Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Die Kammer schließe sich der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. An dieser fehle es, weil das Land Nordrhein-Westfalen seiner Entscheidung lediglich den sogenannten Körperschmuckerlass zugrunde gelegt habe.

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 08.Mai 2018 zu 2 K 15637/17


zurück