Hessische Beamtenbesoldung verstößt nicht gegen Verfassung

|| Beamtenrecht

VG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2018, Az.: 9 K 40/17.F, 9 K 324/17.F

Das VG Frankfurt a.M. wies die Klagen zweier hessischer Landesbeamte gegen das beklagte Land Hessen wegen behaupteter verfassungswidriger Besoldung zurück.

Nach Auffassung der Kläger sei die Hessische Beamtenbesoldung verfassungswidrig, da sie gegen die aus Art. 33 Absatz 5 GG abzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße. Die Kläger sind ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10.

Das VG Frankfurt a.M. entschied, dass sich unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur Richterbesoldung und zu verschiedenen Besoldungsgruppen der A Besoldung die Hessische Beamtenbesoldung als verfassungsgemäß darstelle. Das Gericht bezog sich hierbei auf die grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung vom 05.05.2015 und vom 17.11.2015. Eine verfassungswidrige Unteralimentation der beiden Kläger sei nicht festzustellen.

Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Quelle: VG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 13.03.2018


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