|| Arbeitsrecht
Einführung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (10 AZR 261/24) entschieden, dass tarifliche Inflationsausgleichszahlungen rechtmäßig an einen Anspruch auf Entgelt oder bestimmte Entgeltersatzleistungen in einem Bezugszeitraum geknüpft werden können. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums vollständig ruht – etwa wegen Elternzeit ohne Teilzeit – können daher wirksam von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden.
Sachverhalt
Eine bei einer Stadt angestellte Vollzeitbeschäftigte unterlag dem TVöD-V (VKA) sowie dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich). Der TV Inflationsausgleich sieht eine einmalige Zahlung im Juni 2023 (1.240 Euro) und monatliche Sonderzahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024 (je 220 Euro) vor, jeweils nur, wenn im Bezugszeitraum bzw. Bezugsmonat ein Anspruch auf Entgelt bestand; bestimmten Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeldzuschuss, Leistungen nach § 45 SGB V, Kurzarbeitergeld, Mutterschutzleistungen) ist Entgelt gleichgestellt.
Die Klägerin befand sich vom 16. August 2022 bis 13. April 2024 in Elternzeit; ab 14. Dezember 2023 nahmen die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung mit 24 Wochenstunden während der Elternzeit auf. Für Januar und Februar 2024 zahlte die Beklagte einen anteiligen Inflationsausgleich (135,38 Euro statt 220 Euro). Die Klägerin verlangte u. a. die volle einmalige Zahlung nach § 2 TV Inflationsausgleich, sämtliche monatlichen Sonderzahlungen für Juni 2023 bis Februar 2024 sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen angeblicher (mittelbarer) Diskriminierung von Beschäftigten in Elternzeit, überwiegend Frauen.
Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage nur teilweise statt; das LAG sprach der Klägerin allein den vollen monatlichen Inflationsausgleich für Dezember 2023 (220 Euro) zu. Beide Parteien legten Revision ein.
Rechtliche Würdigung
Das BAG bestätigte das Urteil des LAG: Der Klägerin steht nur die monatliche Sonderzahlung für Dezember 2023 in voller Höhe zu; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Für die einmalige Zahlung 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich verneinte das BAG einen Anspruch, weil die Klägerin im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2023 aufgrund ruhenden Arbeitsverhältnisses in Elternzeit keinen Entgeltanspruch hatte. Die Anknüpfung an einen Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch in diesem Bezugszeitraum verstößt nach Auffassung des BAG weder gegen das AGG noch gegen Art. 157 AEUV, Art. 3 Abs. 2, 3 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung verneint das Gericht, da die Norm nicht an das Geschlecht, sondern an den fehlenden Entgeltbezug anknüpft, der bei Frauen und Männern gleichermaßen vorliegen kann. Auch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen in Elternzeit sieht das BAG nicht, weil bei der Prüfung auf die Gesamtheit der von der Regelung betroffenen Personen (alle in ruhenden Arbeitsverhältnissen und bestimmte Langzeiterkrankte) abzustellen ist; dass in dieser Gesamtgruppe signifikant mehr Frauen betroffen seien, sei weder dargelegt noch ersichtlich.
Am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stellt das Gericht klar, dass die Tarifvertragsparteien dem allgemeinen Gleichheitssatz unmittelbar unterliegen, ihnen jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum im Rahmen der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zusteht und deshalb eine bloße Willkürkontrolle erfolgt. Ein willkürlicher Ausschluss liege nicht vor, da ein einleuchtender Grund bestehe: Der Inflationsausgleich diene – zusätzlich zum Entgelt – der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und sei zugleich mit dem arbeitsvertraglichen Synallagma verknüpft, indem er an einen Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch im aktiven Arbeitsverhältnis anknüpft. Die Einbeziehung von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeldzuschuss oder Kinderkrankengeld sei sachgerecht, da diese im ruhenden Austauschverhältnis das Entgelt funktional ersetzen.
Im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie (EU) 2019/1158) betont das BAG, dass Ansprüche, die zu Beginn der Elternzeit weder erworben noch im Erwerb begriffen waren, nicht vom Fortbestandsschutz erfasst werden; die Inflationsausgleichszahlungen fallen daher nicht hierunter. Auch aus Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen während der Elternzeit.
Für die monatlichen Sonderzahlungen Juli–November 2023 scheitert der Anspruch ebenso am fehlenden Entgeltanspruch im jeweiligen Bezugsmonat. Für Januar und Februar 2024 bestätigt das BAG die anteilige Berechnung nach Teilzeitquote (24/39), die dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 TzBfG entspricht und keine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellt.
Anders bewertet das BAG den Dezember 2023: Zwar ruhte das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember 2023, jedoch nahm die Klägerin ab 14. Dezember 2023 Teilzeitarbeit auf und erfüllte damit die Voraussetzung eines Entgeltanspruchs im Bezugsmonat. Der in § 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich genannte Stichtag („maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des Bezugsmonats“) betrifft nach der Auslegung des BAG lediglich die Höhe, nicht das „Ob“ des Anspruchs. Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Arbeitszeitverhältnisse; während der Elternzeit wird keine Arbeitszeit „null“ vereinbart, sondern das Arbeitsverhältnis ruht kraft Gesetzes, sodass im Dezember 2023 eine fortbestehende Vollzeitvereinbarung zugrunde lag, die erst ab 14. Dezember durch die Teilzeitvereinbarung modifiziert wurde. In der Folge steht der Klägerin für Dezember 2023 der volle Betrag von 220 Euro zu; ein weitergehender Anspruch oder ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht nicht.
Ausblick
Das Urteil stärkt die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung von Inflationsausgleichszahlungen und bestätigt, dass eine Bindung der Leistung an einen aktiven Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch grundsätzlich zulässig ist – auch wenn hiervon Beschäftigte in Elternzeit ohne Teilzeit faktisch ausgeschlossen sind. Für Arbeitgeber – insbesondere im öffentlichen Dienst – bietet die Entscheidung Rechtssicherheit bei der Anwendung des TV Inflationsausgleich und vergleichbarer tariflicher Regelungen.
Für die Praxis ist wichtig, die Stichtags- und Bezugszeitragskriterien tariflicher Sonderzahlungen genau zu prüfen und die Einordnung von Elternzeit, Teilzeit während der Elternzeit, Langzeiterkrankungen und sonstigen Ruhensgründen des Arbeitsverhältnisses sauber vorzunehmen. Künftig dürfte sich die Diskussion weniger an der Frage der (mittelbaren) Geschlechtsdiskriminierung entzünden, sondern an der konkreten Ausgestaltung neuer Sonderzahlungen und deren Einbettung in das Synallagma von Arbeitsleistung und Entgelt.
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