Irrtum über Person des Nächstberufenen

|| Erbrecht

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.05.2017, Az.: 20 W 197/16

1. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsnachfolgen der Ausschlagung.

2. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB berechtigt.


zurück