Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmutter

|| Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 23.05.2018, Az.: 5 AZR 263/17

Das BAG hat entschieden, dass einer selbständigen „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff, 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut bei Schwangerschaft keinerlei Ansprüche auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Unionsrecht zustehen.

Der beklagte Landkreis erteilte der Klägerin die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Pro Kind und Betreuungsstunde gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 €. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind und verlangte von dem beklagten Kreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen, wie er Müttern im Angestelltenverhältnis neben der Leistung der Krankenkasse gewährt wird. Nach Ansicht der Klägerin ergebe sich ihr Anspruch bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetztes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.07.2010.

Der Fünfte Senat hat – wie die Vorinstanzen- die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei als selbständige Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, da sie für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung verrichte. Daher könne sie keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für sich beanspruchen. Auch aus der Richtlinie 2010/41/EU folge kein unmittelbarer Anspruch, da die Richtlinie den Schuldner nicht hinreichend konkret bestimme. Selbiges gelte auch für die UN-Frauenrechtskonvention.

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 24/18


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