Keine Befristung des Arbeitsverhältnisses studentischer Hilfskraft bei allgemeinen Unterstützungstätigkeiten

|| Arbeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.06.2018, Az.: 7 Sa 143/18.

Einleitung

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird. Dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2018 demgegenüber nicht.

Sachverhalt

Eine studentische Hilfskraft studiert bei der Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Sie verrichtete zuletzt in der Zentraleinrichtung "Computer und Medienservice" der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt.

Entscheidung

Das LAG hat die Klage - wie schon die Vorinstanz - für begründet gehalten. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil die studentische Hilfskraft keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient. Dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Hilfskraft nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren. Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Fazit

Die Unterstützung anderer in Forschung und Lehre durch Zuarbeit ist ein auslegungsbedürftiger Begriff, bei dem es wesentlich auf die konkrete Tätigkeit der Hilfskraft und ihre Darstellung im gerichtlichen Verfahren ankommt. Verwaltende Aufgaben der studentischen Hilfskraft schließen die Anwendung des WissZeitVG nicht per se aus.


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