|| Medizinrecht
Wie in jedem anderen Wirtschaftsunternehmen spielt auch in einer Arztpraxis das Thema des gewinnorientierten Arbeitens eine Rolle. In diesem Kontext könnte es für Vertragsärzte verlockend erscheinen, Kassenpatienten aufgrund Privatliquidation zu behandeln. Dass dieser Schluss zu kurz gedacht sein könnte, zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München.
In dem diesem zugrunde liegenden Sachverhalt weigerte sich ein Vertragsarzt, eine Versicherte wegen kapazitätsmäßiger Überlastung als Kassenpatientin zu behandeln. Stattdessen bot er die begehrte GKV-Behandlung als privatärztliche Behandlung an und rechnete sie auch auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit ihr ab. Darüber hinaus rechnete er zudem die Grundpauschale (GOP 06212 EBM) sowie einen kleinen chirurgischen Eingriff (GOP 02301 EBM) auf kassenärztlichem Wege ab. Die Behandlung der Patientin erfolgte noch am selben Tag.
Das Gericht urteilte, dass ein derartiges Vorgehen gegen das Sachleistungsprinzip sowie gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 5a SGB V verstößt.
Die Zulassung bewirkt für den Vertragsarzt gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V das Recht und die Pflicht, an der kassenärztlichen Versorgung teilzunehmen. Nach dem in diesem Rahmen geltenden Sachleistungsprinzip hat der Arzt seine Leistung als Sachleistung, das heißt für Kassenpatienten gänzlich kostenfrei zu erbringen. In Ausnahmefällen darf auch er gem. § 13 Abs. 7 S. 3 BMV-Ä die Behandlung in begründeten Fällen ablehnen. Ein solcher begründeter Fall kann durchaus in einer Überlastung des Arztes liegen.
Eine derartige kapazitätsmäßige Überlastung habe bei dem Vertragsarzt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht vorgelegen. Dies schloss das Gericht aus den Umständen, nach denen der Arzt schließlich auch Zeit für die privatärztliche Behandlung der Versicherten gehabt habe sowie sogar einen kleinchirurgischen Eingriff bei dieser vornehmen konnte.
Das Gericht kam folglich zu dem Urteil, dass dem Vertragsarzt ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip sowie eine zumindest grob fahrlässige Doppelabrechnung vorzuwerfen sei. Die im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen den Arzt verhängte Geldbuße in Höhe von 2.500,00 € sah das Gericht folglich als angemessen an.
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