Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach unterlassener Wiedereingliederung

|| Arbeitsrecht

LAG Hessen, Urteil vom 07.08.2017, Az.: 7 Sa 232/17

Einleitung

Um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist. Dem genügt das Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis grundsätzlich nicht. Dieses ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Wiedereingliederung des Arbeitnehmers ab, muss er Ansprüche aus Annahmeverzug daher nicht befürchten. Der Arbeitnehmer bezieht weiterhin Krankengeld. Bisher war die Ablehnung einer Wiedereingliederung für den Arbeitgeber nicht mit negativen Folgen verbunden. Nach der aktuellen Entscheidung des LAG Hessen kommen für den Arbeitnehmer aber Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass die unterbliebene Wiedereingliederung die Aufnahme seiner vergüteten Tätigkeit verzögert hat.

Sachverhalt

Ein technischer Angestellter ist seit 1991 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er plant und realisiert verkehrstechnische Projekte im Straßenverkehrsamt. Seit 2015 hat er einen Grad der Behinderung von 70. Von August 2014 bis zum 06.03.2016 war er arbeitsunfähig krank. Arbeitsmedizinische Gutachten haben zunehmende Einschränkungen in der Einsatzfähigkeit ergeben und zuletzt eine negative Prognose hinsichtlich der Entwicklung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Am 09.12.2015 wurde ein BEM in Gang gesetzt. Am 28.10.2015 hat der Angestellte unter Vorlage eines Wiedereingliederungsplanes seines Arztes eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess beantragt, was der Arbeitgeber am 05.11.2015 schriftlich ablehnte. Am 07.12.2015 stellte er einen erneuten Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung, dem auch zugestimmt wurde. Nach erfolgreicher Wiedereingliederung wurde die volle Arbeitsfähigkeit des Klägers am 07.03.2016 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz wieder hergestellt.

Der Angestellte verlangte Verdienstausfall i. H. v. 8.486,75 EUR brutto abzgl. gezahlten Kranken- und Arbeitslosengeldes.

Entscheidung

Das LAG gab der Klage überwiegend statt. Der Angestellte habe gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung nach der Vorlage des ärztlichen Wiedereingliederungsplans. Dieser hätte auf der Grundlage einer hypothetischen Kausalität zu einer vorzeitigen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit geführt und führe deshalb zu einem Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX.

Ein Anspruch auf Beschäftigung setzt voraus, dass der darlegungsbelastete Arbeitnehmer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine ärztlichen Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlege, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen, wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. Sie müsse eine Prognose enthalten, wann "voraussichtlich" die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt. Gefördert werden solle nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX die bessere Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Das Wiedereingliederungsverhältnis sei nicht auf die für Arbeitsverhältnisse typische Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Entgelt" gerichtet. Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX sei durch die Ablehnung des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 schuldhaft verletzt worden. Den Arbeitgeber träfe nach § 81 Abs. 2 SGB IX die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM. Zu den Maßnahmen gehöre auch die stufenweise Wiedereingliederung. Unterlasse der Arbeitgeber die Durchführung des BEM oder der in diesem Zuge die als geeignet in Betracht kommenden Maßnahmen, so ziehe dies eine Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 280 BGB nach sich (LAG Hamm, BeckRS 2011. 76872).

Fazit

Die Entscheidung hat hohe praktische Bedeutung und zeigt, dass die Ablehnung der stufenweisen Wiedereingliederung eines Behinderten Schadensersatz zur Folge haben kann. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Revision zugelassen. Wir werden weiter berichten.


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