|| Medizinrecht
Einführung
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5.12.2025 befasst sich mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Widerruf einer ärztlichen Approbation nach strafgerichtlicher Verurteilung. Das Gericht stellt klar, dass ein solcher Sofortvollzug wegen des faktischen vorläufigen Berufsverbots nur unter strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig ist und konkrete, zeitnahe Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter voraussetzt. Das Eilverfahren der Ärztin gegen den Sofortvollzug hatte Erfolg.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Ärztin und wurde wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (u.a. Impfbefreiungs- und Maskenbefreiungsatteste) in 13 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich verhängte das Strafgericht nach § 70 StGB ein dreijähriges, auf das Ausstellen bestimmter Atteste beschränktes Berufsverbot. Auf Grundlage dieser Verurteilung widerrief die zuständige Behörde die ärztliche Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, ordnete die sofortige Vollziehung u.a. der Widerrufsverfügung und der Pflicht zur Herausgabe der Approbationsurkunde an und drohte ein Zwangsgeld an.
Die Ärztin wandte sich im Eilverfahren gegen den Sofortvollzug. Sie verwies insbesondere auf den erheblichen Zeitablauf seit den Taten (letzte Tat 2020), die zwischenzeitliche rechtskräftige Verurteilung mit bereits angeordnetem teilweisen Berufsverbot, das Fehlen weiterer Pflichtverstöße und die gravierenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen vollständigen Berufsverbots. Die Behörde stellte dem den Patientenschutz und den Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft gegenüber und betonte eine fehlende Unrechtseinsicht. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Widerrufs und der Nebenentscheidungen wieder her bzw. ordnete sie an.
Rechtliche Würdigung
Das VG stellt die bekannten Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO und die Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG heraus: Bei vorläufigen Eingriffen in die Berufsfreiheit, die faktisch ein Berufsverbot bewirken, sind konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bereits während des laufenden Klageverfahrens erforderlich und der Sofortvollzug muss verhältnismäßig sein.
Nach Auffassung des Gerichts genügt die Begründung der Behörde diesen Anforderungen nicht. Sie stützt den Sofortvollzug im Wesentlichen auf die festgestellte Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit der Ärztin sowie auf abstrakte Gefahren für Patienten und das Vertrauen in die Ärzteschaft, ohne konkret darzulegen, welche weiteren berufsrechtlichen Verstöße mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erwarten sind. Das VG betont, dass über die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen hinaus weitere konkrete Anhaltspunkte für zeitnahe weitere Pflichtverletzungen oder eine aus den bestehenden Tatsachen ableitbare konkrete Gesundheitsgefahr erforderlich sind.
Besonders ins Gewicht fallen für das Gericht der Zeitablauf seit der letzten Tat (über fünf Jahre), das bereits verhängte partielle Berufsverbot nach § 70 StGB, das gleichgelagerte Verstöße (Ausstellen entsprechender Atteste) gerade ausschließt, sowie das Fehlen weiterer bekannt gewordener Pflichtverstöße. Die Behauptung, schon Beratungstätigkeit oder Seminare der Ärztin führten zu konkreten Gesundheitsgefahren, hält das Gericht nicht für hinreichend belegt. Auch der Hinweis auf einen möglichen Vertrauensverlust in die Ärzteschaft trägt nach Ansicht des Gerichts den Sofortvollzug nicht, zumal der Gesetzgeber dem Rechtsbehelf gegen den Approbationswiderruf grundsätzlich aufschiebende Wirkung beimisst und seit den Taten bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.
Demgegenüber hebt das VG die schweren, kaum reversible beruflichen Nachteile hervor: Die Ärztin könnte ihre Praxis sofort nicht mehr weiterführen und würde ihren Patientenstamm verlieren bzw. riskieren. Dies ließe sich bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache praktisch nicht rückgängig machen. Unter Abwägung von Berufs- und Rechtsschutzgarantie mit den (nur abstrakt dargelegten) Gemeinwohlbelangen überwiegt nach Auffassung des Gerichts das Interesse der Ärztin am Suspensiveffekt: die Anordnung des Sofortvollzugs erwies sich daher als unverhältnismäßig.
Ausblick
Der Beschluss des VG Regensburg präzisiert die verfassungsrechtlichen Hürden für den Sofortvollzug beim Approbationswiderruf: Behörden müssen künftig im Einzelfall konkret darlegen, warum gerade während des Hauptsacheverfahrens mit weiteren, schweren Pflichtverletzungen zu rechnen ist oder warum bereits die bekannten Tatsachen eine zeitnahe konkrete Gesundheitsgefahr begründen. Bloße Hinweise auf Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit und Vertrauensschutz genügen nicht.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Widerrufsbehörden bei Ärztinnen und Ärzten mit strafrechtlichen Verurteilungen sorgfältig zwischen der Frage des Widerrufs an sich und der Frage des Sofortvollzugs trennen und insbesondere Zeitablauf, ggf. bestehende strafrechtliche Berufsverbote und das Fehlen weiterer Pflichtverstöße in ihre Gefahrenprognose zwingend einbeziehen müssen. Auf der anderen Seite zeigt die Entscheidung, dass betroffene Berufsangehörige im Eilrechtsschutz gute Argumente haben, wenn die Behörde nur abstrakt auf Gefahren und Vertrauensverlust abstellt, ohne konkrete, zeitnahe Risiken zu belegen oder substantiiert darzutun. Über die Frage, ob die Voraussetzungen des vollständigen Approbationswiderrufs im konkreten Fall gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO tatsächlich erfüllt sind, musste das VG nicht entscheiden, sodass dies offen und weiteren Verfahren vorbehalten bleibt.
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