Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden

|| Verwaltungsrecht

BVerwG, Urteil vom 23.Februar 2018, Az.: 7 C 9.16

Zur Begründung führt das BVerwG aus, dass die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen bestehe. Sperrmüll zähle aber gerade nicht zu gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen. Damit hat das BVerwG auf die Revision der Klägerin die Urteile des OVG Münster aufgehoben, soweit diese die Untersagung der Sperrmüllsammlung bestätigten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Abfallwirtschaft. Der beklagte Kreis hatte ihr u.a. die Sammlung von Sperrmüll untersagt. Das VG Arnsberg wies die hiergegen gerichteten Klagen ab. In zweiter Instanz obsiegte die Klägerin dann soweit die Klagen die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen betrafen. Das OVG Münster bestätigte aber die Untersagung der Sperrmüllsammlung und wies die Berufungen der Klägerin insoweit zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Erfolg Revision ein.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr.8/2018 vom 23.02.2018


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