Stadt haftet für Fehler bei Feuerwehreinsatz und muss Kosten für Schäden übernehmen

|| Verwaltungsrecht

BGH, Urteil vom 14.06.2018, Az. III ZR 54/17

Der BGH hat die Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Damit muss die Stadt die durch den Einsatz von perfluoroctansulfathaltigen Löschschaum verursachten Schäden eines Feuerwehreinsatzes wegen dem Brand einer Lagerhalle auf einem privaten Grundstück übernehmen. Bestandteile des giftigen Löschschaums gelangten in das Erdreich und das Grundwasser. Die Eigentümerin des Grundstücks musste hieraufhin umfassende bodenschutzrechtliche Sanierungsmaßnahmen ergreifen. Die Kosten hierfür machte sie gegen die Stadt geltend.

Sachverständige hatten den Einsatz des giftigen Schaums, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, als Fehlentscheidung bewertet. Ein Ausbreiten des Brandes hätte auch mit weniger schädlichen Mitteln verhindert werden können.

Die beklagte Stadt konnte sich nicht mit Erfolg auf ein Haftungsprivileg im Sinne von § 680 BGB berufen, wonach bei der Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr vom Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten sind.

Der BGH stellte klar, dass im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Absatz 1 BGB grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung begründet. Dies gelte auch für die im Rahmen eines Noteinsatzes erfolgende öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr. Einer Absenkung des Haftungsmaßstabs bedürfe es in solchen Fällen nicht. Der BGH führte hierzu aus, dass Amtsträger, zu deren Pflichten die berufsmäßige Abwehr von Gefahren gehöre, typischerweise auf solche Situationen vorbereitet und für solche Situationen ausgebildet seien. Daher sei das Risiko von Fehlverhalten professioneller Nothelfer deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Privatpersonen. Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als Privatpersonen.

Eine Haftungsprivilegierung für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit diese Notsituationen betrifft, sei mit den Grundsätzen der Amtshaftung weder vereinbar noch sei eine solche erforderlich und hätte zur Folge, dass bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen wäre.

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 105/2018


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