Streikverbot für Beamte ist verfassungsgemäß

|| Beamtenrecht

BVerfG, Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13

Das entschied das Bundesverfassungsgericht und hat damit vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Vier beamtete Lehrer aus drei verschiedenen Bundesländern haben sich letztlich erfolglos gegen Disziplinarverfügungen gewandt, die ergangenen waren, weil die beamteten Lehrkräfte während der Dienstzeit an Protestveranstaltungen und Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft teilgenommen hatten. Die jeweiligen Disziplinarbehörden werteten die Streikteilnahme als Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten und ahndeten dies mit Disziplinarmaßnahmen.

Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der Schutzbereich der verfassungsrechtlich verankerten Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 GG eröffnet sei, da die Disziplinarverfügungen die Teilnahme an gewerkschaftlich getragenen, auf -wenngleich nicht eigene- Tarifverhandlungen bezogene Aktionen sanktionieren. Der Unterstützungsstreik stelle ein ergänzendes Element der Koalitionsfreiheit dar. Die Disziplinarverfügungen und deren Bestätigung durch die Disziplinargerichte beeinträchtigen auch das Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 GG.

Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit sei insoweit, als die Führung von Arbeitskämpfen durch Beamtinnen und Beamte in Rede stehe, jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit sei durch hinreichend gewichtige, verfassungsrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt. Das Streikverbot stelle einen Teil der institutionellen Garantie des Artikel 33 Absatz 5 GG dar und sei vom Gesetzgeber zu beachten. Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, würde in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen und das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses grundlegend umgestalten. Gerade im Bereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ergebe sich ein besonderes Interesse des Staates an der Aufgabenerfüllung durch Beamtinnen und Beamte und das Schulwesen sowie der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag nehmen im Grundgesetz und in den Verfassungen der Länder einen hohen Stellenwert ein.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2018 Bundesverfassungsgericht vom 12.06.2018


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