Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

|| Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16 (Pressemitteilung vom 22.01.2019 Nr. 1/2019)

Das BAG hat entschieden, dass Erben einen Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemannes (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Sie begehrt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolgt.

Nach Auffassung des BAG hat die Beklagte den nicht gewährten Urlaub des Erblassers abzugelten. Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, sei nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die nach dem Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergebe, dass der Resturlaub auch dann abzugelten sei, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Das BAG führt weiter aus, dass der EuGH entschieden habe, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtline 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen dürfe, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen habe (EuGH 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 Bauer und Willmeroth). Daraus folge für die richtlinienkonforme Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse werde.

Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse nicht lediglich den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, sondern gleichfalls den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX aF sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindestlohn übersteige. Dem TVöD lasse sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallsrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zugewiesen sei.


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