Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters

|| Erbrecht

BFH, Urteil vom 25.06.2021 – Az.: II R 13/19

1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters. Hat der Erblasser Vermögen in eine wirksam gegründete, rechtlich selbstständige und intransparente Vermögensmasse ausländischen Rechts ausgegliedert, ist es ihm nicht mehr zuzurechnen. Ist Vermögen tatsächlich und rechtlich wirksam vor dem Erbfall einer Stiftung zugeflossen, ist es nur noch der Stiftung zuzurechnen. Folglich kann das Vermögen nicht in die Erbmasse gehören.

2. Anders verhält es sich, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten sind. In diesem Fall wäre die Stiftung gehindert frei über das Vermögen zu verfügen.

3. Die maßgebliche Rechtsordnung ist nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu bestimmen. In Betracht kommen das Recht des Orts des tatsächlichen Verwaltungssitzes oder das Recht des Staates, nach dem die Gründung vollzogen wurde.

4. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das Finanzgericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.


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