Vorlaufzeit für kurzfristiges Halteverbot muss drei volle Tage betragen

|| Verwaltungsrecht

BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, Az.: 3 C 25.16

Das BVerwG hat entschieden, dass ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbostzone frühestens am vierten Tage nach Aufstellung der Schilder auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden kann und hat damit der Revision der Klägerin vollständig stattgegeben. Die Klage war zuvor in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Zur Begründung führte das BVerwG aus, dass für den Verantwortlichen des Fahrzeugs ein Vorlauf von drei vollen Tagen angemessen sei. Eine stundenscharfe Berechnung des zeitlichen Vorlaufs wäre für den Verantwortlichen des Fahrzeugs schwer zu handhaben.

Das BVerwG hat damit die Auffassung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der meisten Bundesländer bestätigt, wonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Vorlauf von drei vollen Tagen mindestens erforderlich ist. Bereits im Jahr 1996 hatte das BVerwG entschieden, dass ein Fahrzeug jedenfalls am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden darf.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde während ihres Urlaubs abgeschleppt, nachdem sie es zunächst ordnungsgemäß vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung abgestellt hatte. Am darauffolgenden Tag wurden zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Infolge wurde das Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt. Die Klägerin klagte dann auf Erstattung der Abschleppkosten von 176,98 Euro und Aufhebung des Gebührenbescheids. Die Halteverbotsschilder waren mit einem Vorlauf von 72 Stunden, nicht aber von drei vollen Tagen aufgestellt worden.

Quelle: Pressemitteilung BVerwG Nr. 33/2018 vom 24.05.2018


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