Wartezeitkündigung schwerbehinderter Beschäftigter unwirksam – strenge Anforderungen an die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

|| Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Januar 2026 (2 AZR 128/25)

Einführung

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (2 AZR 128/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in der Wartezeit unwirksam ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Zugleich bestätigt der Zweite Senat seine Rechtsprechung, wonach sich die Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung bundesweit analog an § 102 Abs. 2 BetrVG orientiert und nicht an personalvertretungsrechtlichen Sonderfristen im öffentlichen Dienst anknüpft.

Sachverhalt

Der als schwerbehindert anerkannte Kläger war seit 1. Oktober 2023 bei einer Stadt als Mitarbeiter im Innen- und Außendienst beschäftigt; vereinbart war eine sechsmonatige Probezeit. Nachdem der Kläger im Oktober 2023 an drei Tagen unpünktlich zum Dienst erschienen war, empfahl sein Vorgesetzter nach einem Kritikgespräch intern, die Erprobung nicht fortzusetzen; in einem Probezeitgespräch am 4. Dezember 2023 kündigte die Stadt die beabsichtigte Kündigung an. Die Beklagte hörte den Personalrat an und unterrichtete am 7. Dezember 2023 die Schwerbehindertenvertretung schriftlich; diese versah das Schreiben am 11. Dezember 2023 mit einem Stempel, bei dem die Option „Kenntnis“ angekreuzt war. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023, dem Kläger zugegangen am 14. Dezember 2023 um 14:30 Uhr, kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2023; der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und rügte u. a. eine fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, wies das Landesarbeitsgericht sie ab; auf die Revision des Klägers hob das BAG das Urteil des LAG auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Rechtliche Würdigung

Das BAG stellt klar, dass § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sämtliche Kündigungen schwerbehinderter Menschen erfasst, auch Wartezeitkündigungen nach § 1 Abs. 1 KSchG; eine ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Eine ordnungsgemäße Beteiligung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ausreichend informiert und ihr „genügend Gelegenheit zur Stellungnahme“ einräumt; die planwidrige Lücke hinsichtlich der Stellungnahmefrist ist weiterhin durch analoge Anwendung des § 102 Abs. 2 BetrVG zu schließen (eine Woche bei ordentlicher Kündigung). Dies gilt einheitlich für private und öffentliche Arbeitgeber; eine Anknüpfung an jeweils unterschiedliche personalvertretungsrechtliche Fristen lehnt der Senat ausdrücklich ab und verweist u. a. auf die Gesetzesmaterialien, die einen Bezug zum Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG herstellen. Im konkreten Fall begann die Frist frühestens mit der Kenntnisnahme der Anhörung am 11. Dezember 2023 und endete daher mit Ablauf des 18. Dezember 2023; die Kündigung ging dem Kläger jedoch bereits am 14. Dezember 2023 um 14:30 Uhr zu, also vor Fristablauf. Der Stempelaufdruck mit der angekreuzten Option „Kenntnis“ stellt nach Auffassung des BAG keine abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung dar, weil weder eine vorbehaltlose Zustimmung noch ein erkennbarer Verzicht auf weitere Äußerungen erklärt wurde; bei dieser unklaren Reaktion hätte die Beklagte nachfragen und Klarheit herstellen müssen. Prozessual ist der Kläger mit dem Einwand der fehlerhaften Beteiligung nicht nach § 6 KSchG präkludiert, da er bereits in der Klageschrift auf diesen Unwirksamkeitsgrund hingewiesen und zu keinem Zeitpunkt eindeutig auf diese Rüge verzichtet hat. Weitere vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe, insbesondere ein unterlassenes Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX, musste der Senat nicht mehr entscheiden, weil die Kündigung bereits wegen der fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam war.

Ausblick

Die Entscheidung verdeutlicht, dass formale Fehler bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erhebliche Risiken für die Wirksamkeit von Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter begründen – auch und gerade innerhalb der Probezeit und noch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig und umfassend informiert wird, die einwöchige Stellungnahmefrist analog § 102 Abs. 2 BetrVG vollständig abläuft oder eine eindeutig als abschließend erkennbare Stellungnahme vorliegt, bevor die Kündigung erklärt wird; unklare Reaktionen („Kenntnis“) erfordern eine Nachfrage.

Im öffentlichen Dienst stellt das BAG klar, dass personalvertretungsrechtliche Fristen die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX nicht verdrängen und damit ein bundesweit einheitlicher Maßstab gilt. Unverändert bleibt daneben die Pflicht, bei kündigungsschutzrechtlich relevanten Kündigungen schwerbehinderter Menschen nach Ablauf der Wartezeit die Zustimmungs- und Beteiligungsrechte des Integrationsamts nach §§ 168 ff. SGB IX sowie ein ggf. erforderliches Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX im Blick zu behalten; diese Verfahren stehen neben der hier behandelten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und werden durch das Urteil nicht relativiert.


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