Wechselbezug bei Schlusserbeneinsetzung juristischer Personen: Anfechtbarkeit wegen Irrtums über Erbschaftsbesteuerung

|| Erbrecht

OLG München, Beschluss vom 07.12.2017, Az.: 31 Wx 337/17


1. Wechselbezüglichkeit i.S.d. § 2270 Abs. 1 BGB muss für jede einzelne Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament gesondert ermittelt und festgestellt werden.
2. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist erst heranzuziehen, wenn verbleibende Zweifel am Erblasserwillen nicht zu beseitigen sind.
3. Die Schlusserbeneinsetzung einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation durch kinderlose Eheleute ist allein kein Indiz für eine Wechselbezüglichkeit.
4. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in solchen Fällen ein Ehegatte dem Überlebenden das Recht belassen will, jederzeit die Schlusserbeneinsetzung abzuändern.
5. Vorrangegangene Gespräche zur wirtschaftlichen Situation der Organisation und deren mögliche Unterstützung, die der Erstverstorbene mit dem Vorstand geführt hat, bilden allein keine tragfähige Grundlage für den Schluss, der Überlebende solle an die Schlusserbeneinsetzung gebunden sein.
6. An die Annahme eines Näheverhältnisses gern. § 2270 Abs. 2 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen und erfordern die Darlegung einer solch engen persönlichen und inneren Beziehung, die mindestens dem üblichen Verhältnisse zu nahen Verwandten entsprechen.
7. Im Rahmen des § 2278 Abs. 2 BGB rechtfertigen eine Anfechtung nur Irrtümer, ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte; die Feststellungslast trägt insoweit der Anfechtende.


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