Wertersatzanspruch bei Pflichtteilsverzicht aufgrund arglistiger Täuschung

|| Erbrecht

LG Koblenz, Teilurteil vom 01.06.2017, Az.: 10 O 204/16

1. Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer arglistigen Täuschung wirksam auf seinen Pflichtteil und ist der Erblasser verstorben, kommt eine Anfechtung nicht mehr in Betracht.

2. Dem Pflichtteilsberechtigten steht in diesem Fall entweder Wertersatzanspruch in Höhe des entgangenen Pflichtteils gegen die Erben zu (OLG Koblenz, Beschl. v. 04.03.1993 – 6 W 99/93, juris) oder ein Anspruch aus culpa in contrahendo (BGH NJW 2002, 2774).

3. Im Rahmen der Verhandlungen über die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichtes ist der Erblasser verpflichtet, insbesondere bei Bestehen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses, über alle Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 17.03.1954 – II ZR 248/53).


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