Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen an einen den Erblasser behandelnden Arzt trotz berufsständischen Zuwendungsverbotes

|| Erbrecht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24

Einleitung

Ein Vermächtnis, das ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zuwendet, ist nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (entspricht § 32 Abs. 1 Satz 1 der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) in Verbindung mit den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB unwirksam. Der IV. Zivilsenat des BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Vermächtnisanordnung in einer letztwilligen Verfügung als sittenwidrig oder als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu qualifizieren ist und ob sich der Berechtigte nach Treu und Glauben auf ein solches Vermächtnis berufen darf. Damit stellt der BGH die Weichen für die Behandlung von „grenzwertigen“ Gestaltungen, bei denen ein Erblasser eine Person besonders begünstigt und daran Gegenleistungen knüpft.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Arztes (Schuldner) und nimmt die Beklagte auf Erfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch. Der der Arzt war seit Frühjahr 2015 Hausarzt des im Januar 2018 ledig und kinderlos verstorbenen Erblassers; die Erbin pflegte den Erblasser. Am 22. Januar 2016 schlossen der Erblasser, der der Arzt, die Erbin und deren Tochter vor einem Notar einen als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichneten Vertrag. Der Erblasser erklärte darin, er sei von seiner Verwandtschaft enttäuscht und wolle sicherstellen, dass seine medizinische, pflegerische und sonstige Versorgung gewährleistet ist. Der Schuldner verpflichtete sich darin gegenüber dem Erblasser zu umfangreichen, über die reine ärztliche Versorgung hinausgehenden Leistungen, unter anderem:
fortlaufende medizinische Beratung und Behandlung, Hausbesuche, wenn Praxisbesuche nicht möglich sind,
telefonische Erreichbarkeit auch abends, nachts und am Wochenende, Beratung zur medikamentösen Behandlung und Gespräche mit Fachkollegen, Betreuung im häuslichen Bereich bei altersbedingten Veränderungen (z.B. Gedächtnisstörungen), Erstellung einer Patientenverfügung, Betreuungsmaßnahmen bei Post/Finanzen,
Beratung und Betreuung bei Pflegebedürftigkeit und im Umgang mit Behörden (Pflegestufe/Schwerbehinderung).

Als Gegenleistung bestimmte der Erblasser, dass im Falle seines Todes der Schuldner ein ihm gehörendes Grundstück erhält. Den Parteien war bewusst, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein erhebliches Missverhältnis bestehen könne, etwa bei kurzfristigem Tod des Erblassers; sie erklärten sich ausdrücklich bereit, dieses Risiko zu tragen.

Am 11. März 2016 errichtete der Erblasser ein weiteres notarielles Testament und setzte die Pflegeperson hinsichtlich des übrigen, nicht vom Vertrag erfassten Vermögens zu seiner Alleinerbin ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arztes im Dezember 2019 verlangte der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes von der Erbin die Übertragung des Grundstücks. Die Erbin hielt die Zuwendung insbesondere wegen Sittenwidrigkeit und wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO Ä (Ärztekammer Westfalen Lippe) für unwirksam, wonach Geschenke oder Vorteile von Patienten unzulässig sind, wenn der Eindruck entsteht, die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung könne beeinflusst werden. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos; der Kläger verfolgt sein Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Der BGH führt aus, dass eine Vermächtnisanordnung nicht schon deshalb unwirksam sei, weil sie eine Gegenleistung des Begünstigten vorsehe; entscheidend sei vielmehr, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliege.

Das Grundstücksvermächtnis zugunsten des Arztes sei nicht nach §§ 134, 2171 BGB nichtig, obwohl ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO Ä im Raum stehe. Zwar könnten berufsrechtliche Vorschriften grundsätzlich Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB darstellen, die zu einer Nichtigkeit führen könnten, jedoch sei dies keine automatische Folge; vielmehr müsse immer geprüft werden, ob Sinn und Zweck der verletzten Norm gerade die Nichtigkeit erfordern würden. § 32 Abs. 1 Satz 1 BO Ä richte sich ausschließlich an den Arzt und nicht an den Patienten. Die Norm untersage dem Arzt, Geschenke oder Vorteile von Patienten zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn der Eindruck entstehe, die Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidung könne beeinflusst werden. Ziel sei damit der Schutz der Integrität und des Ansehens der Ärzteschaft sowie des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, nicht aber der Schutz des Erbrechts der Angehörigen oder des Patienten vor bestimmten letztwilligen Verfügungen. Aus diesem Grund sei es mit Sinn und Zweck der Norm vereinbar, die Zuwendung von Todes wegen zivilrechtlich bestehen zu lassen und Verstöße lediglich berufsrechtlich zu sanktionieren. Wenn das Verbot mit Mitteln des Berufsrechts effektiv durchgesetzt werden könne, bestehe kein Allgemeininteresse daran, eine berufsordnungswidrige Zuwendung zivilrechtlich als unwirksam anzusehen. Die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Patienten sei Teil der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG und diene der Selbstbestimmung des Einzelnen; der Erblasser dürfe die Erbfolge nach seinen Vorstellungen gestalten und etwa seinen behandelnden Arzt aus Dankbarkeit oder wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses bedenken. Eine Berufsordnung der Ärztekammer dürfe diese Testierfreiheit nicht faktisch beschneiden, indem sie letztwillige Verfügungen zugunsten des Arztes generell unwirksam mache. Es fehle an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die der Ärztekammer eine Beschränkung der Testierfreiheit der Patienten erlaube. Entscheidungen mit wesentlicher Grundrechtsbedeutung müssten vom Gesetzgeber selbst getroffen werden und dürften nicht einem Satzungsgeber überlassen werden. Eine solche Ermächtigung sei dem Heilberufsgesetz nicht zu entnehmen; Patienten könnten daraus weder Zweck noch Reichweite eines Eingriffs in ihre Testierfreiheit erkennen. Eine aus § 32 BO Ä abgeleitete Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen greife unverhältnismäßig in die Testierfreiheit eingreifen, weil sie jegliches berechtigtes Interesse des Patienten an einer Zuwendung zugunsten des Arztes unberücksichtigt ließe und keinen Raum für eine Einzelfallprüfung biete. Da die Berufsordnung keinen Mechanismus vorsehe, der eine solche Prüfung oder einen Erlaubnisvorbehalt ermögliche, sei eine solche Einschränkung nicht gerechtfertigt.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass vermächtnisgestützte Gestaltungen mit Gegenleistungselementen nicht vorschnell als rechts- oder sittenwidrig qualifiziert werden dürfen. Erbrechtliche Gestaltungen, bei denen Vermögenswerte an einen Arzt gegen Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen oder sonstige Dienste vermacht werden, bleiben auch vor dem Hintergrund berufsrechtliche Verbote grundsätzlich zulässig; die Grenze verläuft erst dort, wo eine evidente Unangemessenheit oder eine konkrete Sittenwidrigkeit festgestellt werden kann.


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